Reinheitsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Stadt Ingolstadt Stadtgeschichtslexikon

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===== 14. April – 20. April 1516 (16. KW) =====
===== 14. April – 20. April 1516 (16. KW) =====
Nach der Messe in der Kirche Zur Schönen Unserer Lieben Frau gehen die Verhandlungen über die Konfirmierung der Landesfreiheitserklärung und der Handveste weiter. (Krenner, S. 399 ff) Der Ausschuss der Landschaft pendelt wieder zwischen den Fürsten „am Hof“ (neues Schloss'')'' und dem Landtag „im Haus“ (''Rathaus/Ratsstube''). Die Positionen werden in Schriftform übergeben, die Wahl eines neuen Ausschusses beschlossen. An den Verhandlungen nehmen die herzoglichen Räte Dr. Lupfdich, Cunzen von Leonrod und Augustin Köllner, auch der Kanzler teil. Zwei Schiedsmänner engagieren sich im Konflikt zwischen Landschaft und Herzögen: Adam von Törring (pfalz-neuburgischer Statthalter in Neuburg) sowie Jörg Wiesbeck (herzoglich bayerischer Feldhauptmann).

Eine Einigung scheint nicht in Sicht: Ein neuer Landtag soll ausgeschrieben, der jetzige vertagt werden. Mittlerweile sind viele Teilnehmer abgereist, der Landtag scheint nicht mehr beschlussfähig zu sein. (Krenner S. 426 ff) Am Samstag kommt Bewegung in die verfahrene Frage der Steuerbewilligung („Hilfeleistung“) und der Erbhuldigung.


==== Vierte Woche ====
==== Vierte Woche ====

Version vom 27. Oktober 2023, 16:45 Uhr


Beatrix Schönewald

Das Reinheitsgebot blieb als einzige Bestimmung in der Landesordnung, die der bayerische Landtag von 1516 in Ingolstadt verabschiedete, in Erinnerung. Doch die vier Wochen im April des Jahres 1516 haben vor allem die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Landes begründet. Die Bestimmungen zum Bier sollten ein Gleichgewicht zwischen städtischen und landesherrlichen Wirtschaftsinteressen schaffen.

Vorgeschichte

Herzog Wilhelm IV. von Bayern, Zentrum Stadtgeschichte Ingolstadt Grafische Sammlung

Das Herzogtum Bayern war 1506 nach langen Jahren der Teilungen und einem mörderischen Bruderkrieg unter Herzog Albrecht IV. wieder vereint. Durch die Änderung der Erbfolgeregelung gelang es dem Münchner Herzog Albrecht IV. das Land zu befrieden. In der sogenannten Primogeniturordnung vom 8. Juli 1506 konnte er die alleinige Erbfolge des erstgeborenen legitimen Sohnes mit Hilfe der Landstände durchsetzen. Deren Einfluss auf die Regierungsgeschäfte war eines der Zugeständnisse des Landesherrn. Der Höhepunkt landständischer Macht zeigt sich zweifellos auf den Landtagen von 1514 und von 1516. In ihrem Verlauf wurden die wichtigen politischen und wirtschaftlichen Entscheidungen von Herzog und Versammlung des Landes gleichermaßen beschlossen. [1]

Auf dem Landtag von 1516 in Ingolstadt sollte die Zusammenführung des Landes Bayern in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht abgeschlossen werden. Und so erging am 10. Januar 1516 die Ladung Herzog Wilhelm IV. von Bayern zum Landtag nach Ingolstadt, der am 30. März 1516 mit einer Messe und einem Empfang begann. Die versiegelten Schreiben wurden von Boten überbracht. Die Antwortschreiben fielen unterschiedlich aus: Zusage oder Absage.

Bayerischer Landtag von 1516

Tagungsort Ingolstadt: Großes Sandnermodell Ingolstadt, Nachbau der Firma Mißlbeck 1985, Stadtmuseum Ingolstadt

Tagungsort Ingolstadt

In Bayern fanden die Landtage bis 1593 in München, in Landshut, Straubing und Ingolstadt statt, alle drei Städte auch nach der Wiedervereinigung Haupt- und Residenzstädte. Sie waren so „Schauplatz der Geschichte“, Orte wegweisender landespolitischer Verhandlungen und Entscheidungen. 1516 sollte es Ingolstadt sein, das in diesen drei Wochen des Landtages außergewöhnliche gesellschaftliche und politische Ereignisse erlebte. Die Anwesenheit der Herzöge, eines Teils seines Hofstaates und der Ständevertreter samt Entourage brachten Belastungen für die Stadt mit sich: Bereitstellung von Herbergen und Verpflegung.

Mitglieder der Landschaft von 1516

Die Landschaft bestand aus Vertretern des Landadels, der Geistlichkeit, der Städte und Märkte. Diese waren seit dem 14. Jahrhundert berechtigt, mit den Herzögen Fragen der Landesordnung und der Steuern zu verhandeln. Nicht selten erhielten die Mitglieder des Landtages für die Bewilligung von Sondersteuern weitreichende Privilegien zugesichert.

63 Vertreter der Landschaft versammelten sich in Ingolstadt[2]:

  • 16 Vertreter der Prälaten, des geistlichen Standes: Tegernsee, Niederaltaich, Raitenhaslach,Wessobrunn, Weihenstephan, Prüfening, Seeon, Biburg, Aldersbach, Windberg, Reichersberg, Asbach, Polling, Propst von Ranshofen, Propst von Schäftlarn, Propst von St. Nikola
  • 31 Vertreter des landständischen Adels: Graf Wolf von Haag, Komtur von Blumenthal Friedrich Sturmfeder, Herr Christof von Laimingen, Hofmeister, Herr Hans von Closen, Herr Seitz von Törring, Herr Wilhelm von Buchberg, Herr Dietrich von Plieningen, Herr Wolf von Weichs, Herr Gilg von Münchau, Herr Sigmund von Sattlbogen, Herr Georg von Parsberg, Herr Rudolf von Haslang, Herr Hans von Dachsberg, Sigmund von Schwarzenstein, Viztum, Wilhelm von Raitenbuch, Martin von Frauenhofen, Walter von Gumppenberg, Caspar Nothaft, Christof von Fraunberg, Hans Mautner, Jörg Preysinger, Christof Schönstetter, Christof Sandizeller, Eberhard vom Tor, Ludwig Pienzenauer, Achaz Pusch, Hofmeister zu Freising, Jörg Auer, Martin Eisenreich, Joachim Hinderskircher, Peter Zeilhofer, Jörg Lenberger
  • 16 der Städte und Märkte: München, Hans Stupf, Landshut, Wolfgang Lorberer, Ingolstadt, Georg Schober, Straubing, Hans Schwarz, Landsberg, Melchior Seuter, Burghausen, Thomas Kaufmann, Wasserburg, N. Frölich, Aichach, Stefan Kammerer, Schärding, Stefan Untzinger, Rain, Leonhard Schweier, Schongau, Hans Widmann, Deggendorf, Michael Haderbeck, Eggenfelden, Jörg Moser, Rosenheim, N. Zachenberger, Pfarrkirchen, Jörg Auer, Ried, Hanns Mulzer.

Ablauf des Landtages

Neues Schloss, Großes Sandnermodell Ingolstadt, Nachbau der Firma Mißlbeck, Stadtmuseum Ingolstadt

Das Ausschreiben der beiden Herzöge Wilhelm und Ludwig an die bayerische Landschaft, auf dem Landtag in Ingolstadt zu erscheinen, datiert vom 4. Januar 1516. Im nächsten Anschreiben legten die Herzöge das Treffen der Landschaft endgültig auf den 30. März fest.

  • Tagungszeitraum: Sonntag, 30. März bis Samstag, 26. April 1516
  • Örtlichkeiten: Kirche zur Schönen Unserer Lieben Frau, Neues Schloss (genannt als Schloß, neue vest oder Hof), Hohe Schule (genannt als Universität) und Rathaus (genannt als Haus oder Ratsstube)

Erste Woche

31. März – 6. April 1516 (14. KW)
31. März – 1. April 1516

Am Tag nach ihrer Ankunft feierten die Vertreter der Landschaft von Ober- und Niederbayern am 31. März 1516 die heilige Messe in der Kirche Zur Schönen Unserer Lieben Frau in Anwesenheit der drei Herzöge: Wilhelm, Ludwig und Ernst. Danach ritten die Herzöge Wilhelm und Ludwig ins Neue Schloss zurück und empfingen dort die Mitglieder der Universität, ca. 600 Personen. Die Professoren, Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach (1497-1536), Propst in Würzburg sowie Herzog Ernst von Bayern, Administrator von Passau (1500-1560) und der Adelsrektor Markgraf Wilhelm von Brandenburg (1498-1563), Erzbischof von Riga, betraten das Schloss und wurden von Prof. Johannes Eck empfangen. Er hielt seine Rede in lateinischer Sprache. Die Dankesrede erfolgte anstelle der Fürsten durch Dr. Lupfdich ebenfalls auf Latein.

Am 1. April 1516 erschienen beide Herzöge um 7.00 Uhr früh vor der Landschaft im Rathaus. Herzog Wilhelm sprach persönlich: Es sollten zwei Artikel aus der Landesfreiheitserklärung, nämlich über Gericht und Scharwerk, verhandelt werden.

Ferner mussten die Auseinandersetzungen zwischen Alexander und Wilhelm von Gumppenberg um das Amt des Landmarschalls besprochen werden.

Die Verhandlungen wurden von 16 Landschaftsverordneten jeweils mit der Vollversammlung der Landschaft geführt.

Am Abend traf Herzog Wilhelm IV. in der causa von Gumppenberg eine erste Entscheidung: Gibt es zwischen beiden keine gütliche Einigung im Laufe des Rechttages, dann musst ein eigener Rechttag (Gerichtstag) darüber entscheiden.

2. April – 3. April 1516

Mittwoch 2. April 1516 – Auftaktveranstaltung: Die beiden Herzöge sandten um 7 Uhr früh ihren Hofmeister Christoph Laiminger, zur Landschaft „auf das Haus“ (= Rathaus). Er kündigte das Erscheinen der beiden Herzöge Wilhelm und Ludwig an.

Als die Herzöge im Rathaus eintrafen, legten sie ihre zwei Tagesordnungspunkte vor:

  • die Gefangennahme des Hofmeisters von Stauff
  • ·die Verfügung über das Marschallamt: Hans von Degenberger wurde zum neuen Marschall ernannt

Der Ingolstädter Protokollant des Landtages notiert die Rede:

„Lieben Getreuen! Ich und mein Bruder kommen hiermit zu Euch und wollen Euch einen Handel, der sich begeben hat, gnädiger Meinung eröffnen. Hieronymus von Stauff wurde ohne Zustimmung der Landschaft verhaftet, periculum in mora, nun soll aber verhandelt werden.“ (StadtA Ingolstadt B 4)

Die Vollversammlung der Landschaft wählte ihren Ausschuss gemäß Landtagsordnung und folgende Redner sprachen vor:

  • ·Graf Wolfgang zum Hag: Er trug sein Anliegen mündlich vor. Dazu steht im Protokoll: „Erzählung der vom Hofmeister Stauf der Herzogin von Württemberg gemachten fürstlichen Angabe über die von der Landschaft im Geheimen vorbereitete Gefangennahme Herzog Wilhelms. (StadtA Ingolstadt B 4)
  • Hofmeister Christoph von Laimingen: Er brachte ein Schreiben der Herzogin Sabina von Württemberg, das vor der Landschaft verlesen werden sollte.

Der Ablauf des Landtages war eine Mischung aus Vollversammlung, Beratung der Ausschüsse, Beratung mit den Herzögen, Austausch von Botschaften zwischen Neuem Schloss und Rathaus sowie Beschlussfassung.

Die Beratungseinheiten und Änderungen in der Besetzung des Ausschusses mussten jeweils angekündigt und beschlossen werden. Im Protokoll des Landtages heißt es entsprechend: „Und als solchs beschehen, ist ein Landschaft vom Haus abgetreten und der alt Ausschuss, soviel der allhie gewest, in die Ratsstuben zusammen kommen und die Ersetzung der Personen, so an denselben abgangen und nicht gewest sind, gethan.“ (StadtA Ingolstadt B 4)

3. April 1516

Der Landtagausschuss leistete am 3. April den Eid und entsandte dann die Räte Graf Wolf zum Hag, den Hofmeister Christoph von Laimingen und Hans Closen zu den beiden Herzögen, mit der Bitte, nun offiziell die Mitglieder der in Ingolstadt versammelten Landschaft aller Lehenpflichten für die Dauer des Landtages zu entheben: „ihrer Pflicht mittler Zeit solcher Handlung ledig zu zählen“.

Diese sogenannte „Ledigzählung“ wurde öffentlich im Ausschuss vollzogen und stellte eine gewisse Form von Immunität sicher.

Nach den Formalien begann die eigentliche Arbeit mit der Einteilung der Landschaft in Ausschüsse: z.B. Verhandlungen über die Salzrechte, Gericht, Scharwerk und adelige Vogtgüter. Getagt wurde jeweils ab 7 Uhr morgens und ab 13 Uhr nachmittags.

Am Nachmittag des 3. April tagte ein Ausschuss, um die Artikel der gemeinen Landesfreiheitserklärung zu beraten und um die Causa der Herzogin Sabina von Württemberg vorzutragen. Dies geschah auf Wunsch der Herzöge. Zur Verhandlung und zum Vortrag erschien auch der Münchener Kanzler Augustin Lösch.

4. April 1516

Das Verfahren gegen Hieronymus von Stauff wurde unter großen Sicherheitsvorkehrungen eröffnet. Zwei Tage vorher wurden die Stadttore geschlossen, die man am Freitag wieder öffnete. Es durfte kein Mitglied der Landschaft die Stadt verlassen.

5. April 1516

Die Verhandlungen wegen der Landesfreiheitserklärung wurden fortgesetzt. Die problematischen Eheverhältnisse der herzoglichen Schwester Sabina von Württemberg standen ebenfalls auf der Tagesordnung.

Die Anklagepunkte gegen Hieronymus von Stauff wurden verlesen: Verletzung der Eidespflicht, Unruhestiftung zwischen den Herzögen und Verschwörungs- und Mordpläne gegen Albrecht IV. Er war in der Nacht des 1. April 1516 in Ingolstadt verhaftet worden und die Nacht darauf in Gegenwart Herzog Wilhelms unter Anwendung der Folter verhört worden – nach dem römischen Recht, das für Majestätsverbrecher keine Ausnahme zur Anwendung dieses Beweismittels zuließ.

Nach einer Äußerung der Herzöge soll die Folter in viermaligem Aufziehen ohne Gewichte bestanden haben. Die Anklageakte war von beiden Fürsten diktiert, der größere Teil der Anklagen ging von Herzog Ludwig aus.

Dem Hofmeister wurden vorgeworfen:

  • beleidigende Äußerungen und Drohworte, ja Mordpläne gegen die Herzöge Wilhelm und Ludwig;
  • Untreue und Pflichtvergessenheit gegen Herzog Wilhelm;
  • eigennützige Geschäftsführung und Aufhetzung der beiden Fürsten gegen einander, und
  • Verleumdung der Landschaft vor den Fürsten und Aufhetzung Herzog Wilhelms gegen die Landschaft.

Trotz der wiederholt verkündeten Amnestie wurde er auch wegen solcher Schritte zur Verantwortung gezogen, die er während des Zerwürfnisses der beiden landesherrlichen Brüder im Interesse des einen zum Schaden des andern unternommen haben soll. Eine Durchsuchung seiner Wohnung in München hatte nichts Belastendes ergeben. Die Fürsprache seiner Verwandten wurde zurückgewiesen, schreibt der bayerische Historiker Sigmund von Riezler.

Das Geständnis des früheren Hofmeisters war Voraussetzung für die Verkündung eines Urteils. Herzog Wilhelm IV. trug den Beschluss vor: Auf einem eigenen Rechttag (Gerichtstag) am 8. April 1516 sollte der Urteilsspruch verkündet werden: Tod durch das Schwert. Die Landschaft stimmte zu.

5. April 1516

Die Eheprobleme der Schwester der beiden regierenden Herzöge und die daraus resultierenden diplomatischen Probleme erforderten wiederholte Sitzungstermine, zumal sich auch der Kaiser mit der Festlegung eines kaiserlichen Hoftages einschaltete. Die Parteien hatten sich formiert: Der bayerische Landtag stand auf Seiten der Herzogin, die württembergische Landschaft auf Seiten Herzog Ulrichs. Der Zwist setzte sich bis in die herzogliche Familie fort: Sabinas Mutter nahm mehr und mehr Partei für ihren Schwiegersohn, während die Brüder um den Frieden an der bayerisch-württembergischen Grenze fürchteten.

Sabinas Lebensweg war ein außergewöhnlicher und letztendlich verlief ihr Leben so facettenreich wie es sich auch in heutigen Zeiten verfolgen lässt.

6. April 1516

Vormittags besuchten die Mitglieder der Landschaft die heilige Messe in der Liebfrauenkirche. Am Nachmittag setzten die Landstände ihre Verhandlungen fort. Der Ausschuss entschied, dass die Herzöge wegen der Bewertung des Landrechtsbuches neu verhandeln müssen.

Zweite Woche

7. April - 13. April 1516 (15. KW)
7. April 1516

Nachmittags um 1 Uhr versammelte sich die Landschaft auf Wunsch der Herzöge. Die Herzöge erschienen persönlich. Herzog Wilhelms Rede ist überliefert:

„Lieben Getreuen! Nachdem wir euch kurz verschiener Täg angezeigt haben, wie mein Bruder und ich meinen Hofmeister den Stauffen aus merklichen und beweglichen Ursachen fänglichen annehmen lassen, auch daneben zugesagt, dass wir euch seine böse Misshandlung in kurzen Tagen fürtragen und eröffnen wollten, darauf sind wir itzt zu euch kommen, bemeldts Stauffers Verhandlung, die er dann an ziemlicher Frage in Beiwesen unser Gebrüder Räte bekennt und bestanden hat, die wollet hören verlesen und mich darnach weiter vernehmen.“

Die Anklageschrift umfasste 13 Punkte, das Urteil lautete: Hinrichtung mit dem Schwert. Die beiden Herzöge forderten die Landschaft auf, das Urteil entweder abzulehnen und noch einen Rechttag zu setzen. Letzteres beschloss die Landschaft. Die Herzöge verließen die Versammlung.

Das Protokoll vermerkt: „Demnach ist berührtem Stauffer auf nächsten Erchtag (8. April) ein strenger Rechttag (Hinrichtung) angesetzt und verkündet worden.“

Am 8. April 1516 tagte der Ausschuss am Vormittag wegen der Hinrichtung des Hieronymus von Stauff nicht:

„Eritag nach Misericordia domini ist vor mittag im ausschus nichts gehandlt. Sonnder Heronimus von Stauff freiher zu Ernfels, der vnnsers genedigen herrn herzog Wilhelmen hofmaister gewest ist, an heut alhiir auf sein getane vnnd bekanntliche vrgicht zum tode verurtailt. Nemblich in der neunten stund offenlich an dem Saltzmarkt auf ainer aufgerichten pinn mit dem schwert gericht vnd enthaubt worden. Alda ein grosse versamblung volkhs aus etlichn weit umbligendn steten vnnd flekhen samte fünfhundert man, so die von Ingolstat im harnasch gehabt, erschinen.Ist auch alspalde mit der procession ab dem markht geholt vnd ob erden besungen, auch nochmals über lanndte geen Ernfells oder Pertoltzhausen gefürt worden etc.“

Erst am Nachmittag ging man zur Tagesordnung über. Es schien als hätten die Vorgänge um Hieronymus Stauff den Ablauf des Landtages beschleunigt. Nun wurde intensiv und nachhaltig beratschlagt:

  • Prüfung des brüderlichen Vertrages auf Vereinbarkeit mit der Landschafts-Freiheit
  • Ringen um die Details der neuen Landesordnung zwischen Landschaft, Ausschuss und Herzögen
9. April - 13. April 1516

In einer Art Pendel-Diplomatie begann die „heiße“ Phase des Landtages. Es wechselten Abordnungen, Ausschussmitglieder, Hofbeamte, Herzöge, Mitglieder der Landschaft zwischen Rathaus und Neuem Schloss hin und her.

Am 9. April wurden die Beratungen über den brüderlichen Regierungsvertrag aufgenommen, den die Landschaft nicht mit ausfertigen wollte.

Eine besondere Abordnung wurde am 10. April gewählt, die über die gemeine Landesfreiheitserklärung entscheiden sollte: 16 Mitglieder des Ausschusses, darunter der Vertreter der Stadt Ingolstadt, verhandelten mit den Vertretern der beiden Herzöge sowie mit den Herzögen selbst über jeden einzelnen Artikel der Landesfreiheit und über ihre Ergänzungen. Die Mitglieder des Ausschusses begaben sich zu den Herzögen und überreichten die Landesfreiheitserklärung.

Ihre erste Bitte: Bestätigung der Landesfreiheit und zwei weiterer Artikel, das Hofmarksrecht bzw. die Herren von Gumppenberg betreffend. Die zweite Bitte: Die Prüfung der Landesfreiheitsfassung vom 7. April 1516 von den beiden Herzögen.

Am Freitag, den 11. April erfolgte die Antwort auf den Vortrag der besonderen Abordnung durch Herzog Wilhelm IV. Er forderte Bedenkzeit. Ferner wurde über die Aufbewahrung der Landesfreiheitserklärung diskutiert und die Wahl eines Ausschusses zur Beratschlagung über die Landesordnung genehmigt.

Immer noch wurden die Artikel der Landesordnung diskutiert und auch über den Salzhandel gesprochen.

Rathaus, Großes Sandnermodell Ingolstadt, Nachbau der Firma Mißlbeck, Stadtmuseum Ingolstadt

Am Sonntag, 13. April fand eine heilige Messe statt. Nachmittags begannen die Debatten über die Formen der Konfirmation der Landesfreiheitserklärung und der Handveste. Die Positionen wurden in Schriftform übergeben. Ein neuer Ausschuss wurde gewählt, um weiter über die Handveste zu beraten.

Das Protokoll nennt die Tagungsorte „Hof“ (Logis der Herzöge) und „Haus“ (Landtag im Rathaus). Die Herzöge forderten für ihr Entgegenkommen in rechtlicher und ökonomischer Hinsicht im Gegenzug die Erbhuldigung der Landstände und eine Sondersteuer von 100.000 Rheinischen Gulden. Die Landschaft tat sich schwer mit der Bewilligung dieser Summe. Die herzogliche Räte Dr. Lupfdich, Cunz von Leonrod und Augustin Köllner verhandelten bis zum 20. April auf Hochtouren, um den Konflikt zwischen Herzog und Landschaft um die Handveste zu entschärfen. Es tagten daneben Ausschüsse und Schiedsmänner. Es half nichts, ein neuer Landtag musste ausgeschrieben werden, um die Handveste bzw. Landesfreiheitserklärung abzuschließen.

Die Landschaft haderte außerdem mit der Steuerbewilligung und der Erbhuldigung, auch diese sollten verschoben werden. Denn mittlerweile waren etliche der Landschaftsmitglieder nicht mehr vor Ort. Das Ergebnis der Abstimmung aber war erstaunlich: Es gelang die Einigung darüber, dass die Erbhuldigung stattfinden, die Beratungen über die Steuer aber weitergehen sollten.

Dritte Woche

14. April – 20. April 1516 (16. KW)

Nach der Messe in der Kirche Zur Schönen Unserer Lieben Frau gehen die Verhandlungen über die Konfirmierung der Landesfreiheitserklärung und der Handveste weiter. (Krenner, S. 399 ff) Der Ausschuss der Landschaft pendelt wieder zwischen den Fürsten „am Hof“ (neues Schloss) und dem Landtag „im Haus“ (Rathaus/Ratsstube). Die Positionen werden in Schriftform übergeben, die Wahl eines neuen Ausschusses beschlossen. An den Verhandlungen nehmen die herzoglichen Räte Dr. Lupfdich, Cunzen von Leonrod und Augustin Köllner, auch der Kanzler teil. Zwei Schiedsmänner engagieren sich im Konflikt zwischen Landschaft und Herzögen: Adam von Törring (pfalz-neuburgischer Statthalter in Neuburg) sowie Jörg Wiesbeck (herzoglich bayerischer Feldhauptmann).

Eine Einigung scheint nicht in Sicht: Ein neuer Landtag soll ausgeschrieben, der jetzige vertagt werden. Mittlerweile sind viele Teilnehmer abgereist, der Landtag scheint nicht mehr beschlussfähig zu sein. (Krenner S. 426 ff) Am Samstag kommt Bewegung in die verfahrene Frage der Steuerbewilligung („Hilfeleistung“) und der Erbhuldigung.

Vierte Woche

21. April – 27. April 1516 (17. KW)

In der vierten Woche endlich musste die Entscheidung fallen: Ein Ausschuss bewilligte am 23. April endlich die Steuer in Höhe von 100.000 Rheinischen Gulden und die Fortführung der Verhandlungen wegen der Landesordnung.

Was geschah aber am berühmten Pfinztag (Donnerstag) dem St. Jörgen Tag 1516, nach dem Heiligenkalender des Erzbistums Salzburg am 24. April 1516?[3]

Ein Ausschuss beriet den ganzen Vormittag über die Hilfe für den Schwäbischen Bund. Nachmittags kamen beide Herzöge in den Ausschuss, um über die Württembergische Causa weiter zu beraten. Es wurden Verordnete für die Rechnungsprüfung bestimmt. Dann endlich erfolgte der Beschluss zur Ausfertigung der Landesordnung.

Wichtigster Punkt war das gemeinsame Landrecht für Ober- und Niederbayern und die Beilegung des Streits um den Salzhandel. Zwei Gruppen wurden bestimmt: Eine Gruppe brachte das Original der Landesfreiheit am 25. Juli nach München, die andere musste zur Besiegelung der landschaftlichen Ausfertigungen ebenfalls dorthin.

Am 25. April einigten sich die Herzöge und der Ausschuss früh am Morgen auf die Form der Erbhuldigung und auf die Wahl der Steuereinnehmer und der Obersteurer.

Am nächsten Tag kamen die beiden Herzöge ins Rathaus, um weitere Artikel zu beraten, nämlich die Besetzung wichtiger Ämter. Die Herzöge waren einverstanden, dass die Landschaft die Landesfreiheit selbst drucken ließ und im Land verteilte. Allerdings musste bei der Herstellung ein herzoglicher Vertreter anwesend sein, damit die Ausgabe „förmlich und wie es sich gebührt gedruckt werde.“


Die Abschiedsrede Herzog Wilhelms IV.

„Lieben Getreuen! Nachdem nun all Sachen beschlossen und zum End gebracht sind, so erlauben wir beede Gebrueder euch wieder anheims zu ziehen mit gar gnädiger Danksagung euer underthänigen und gutwilligen Handlung, wollen auch solchs gegen euch sammentlich und einen jeden in Sonderheit mit allen gnaden erkennen und zu Guten nimmer vergessen. Auf solch gnädig Erlauben ist ein gemeine Landschaft anheut Samstag nach St. Jörgentag anno 1516 wie obstehet, abgeschieden.“

Zusammenfassung der Landesordnung

Die Landesordnung von 1516 gliedert sich in vier Teile:

  • 1. Landesordnung: Reichsordnung und Landfriedensordnung – Innere Sicherheit
  • 2. Gesetzeslage in Bayern: Gerichtsgebühren und Einzelfragen des Gesetzesverfahrens über mehrere Instanzen
  • 3. Sittliche Ordnung und Gebote bei persönlichem Fehlverhalten und Verschwendung
  • 4. Polizeiordnung, wirtschaftliche Verordnungen und besondere Verordnungen: Handel, Fürkauf, Gewerbe, Braugewerbe, Mühlenordnung, Dienstboten, Bauhandwerker, Vollzug der Landesordnung.

Reinheitsgebot

Der Text des Reinheitsgebotes in der Bayerischen Landesordnung 1516, Zentrum Stadtgeschichte Ingolstadt

Vierte Teil der Bayerischen Landesordnung zum Thema Bier:

Item wir ordnen / setzen / und wöllen mit Rathe unnser Lanndtschaft / das füran allennthalben in dem Fürstenthumb Bayren / auf dem Lannde / auch in unnsern Stetten und Märckthen / da deßhalb hieuor kain sonndere Ordnung ist / von Michaelis bis auff Georij / ain Mass oder Kopfpiers über ainen Pfenning Müncher Werung / unnd von Sant Jörgentag / bis auff Michaelis / die mass über zwen Pfenning derselben Werung / unnd derennden der Kopf ist / über drey Haller / bey nachgesetzter Pene / nicht gegeben noch außgeschennckht sol werden. Wo auch ainer nit Merzen / sonder annder Pier prawen / oder sonnst haben würde / sol Er doch das / kains wegs höher / dann die maß umb ainen Pfenning schennckhen / und verkauffen. Wir wöllen auch sonnderlichen / das füran allenthalben in unsern Stetten / Märckthen / unnd auf dem Lannde / zu kainem Pier / merer Stuckh / dann allain Gersten/Hopffen/und Wasser / genomen unnd gepraucht sölle werden. Welher aber dise unnsere Ordnung wissentlich überfaren unnd nit hallten würde / dem sol von seiner Gerichtzöbrigkait / dasselbig vas Pier / zuestraff unnachläßlich / so offt es geschicht / genomen werden. Jedoch wo ain Geüwirt von ainem Pierprewen in unnsern Stettn / Märckten / oder aufm Lande / yezuezeyten ainen Emer Piers / zwen oder drey / kauffen / und wider unntter den gemainen Pawzsuolck ausschennckhen würde / demselbenn allain / aber sonnst nyemandts / sol die mass / oder der kopff piers / umb ainen haller höher dann oben gesetzt ist / zegeben / unnd außzeschennckhen erlaubt unnd unuerpotten sein.[4]

Brauordnungen wurden im Mittelalter häufig erlassen. Kaiser Otto II. verlieh der Kirche zu Lüttich das älteste heute noch überlieferte Braurecht im Jahre 974. Mit dem Aufstieg der Städte regelte man dort auch die Bierqualität, so in Augsburg 1156, in Weimar 1348, in Nürnberg 1393, in Weißensee/Thüringen 1434, in München 1363. Für das Teilherzogtum Bayern-Landshut erließ Herzog Georg der Reiche 1493 eine Vorschrift, wonach für das Bier nur Malz, Hopfen und Wasser verwendet werden durfte. Nach der Wiedervereinigung der bayerischen Teilherzogtümer wurden die unterschiedlichen Landrechte vereinheitlicht und für das ganze Land verpflichtend.

Bereits in den frühesten schriftlichen Quellen der Stadt Ingolstadt spielen die Bierbrauer eine wichtige Rolle. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts überließ der Landesherr dem Rat der Stadt die Markt- und Gewerbehoheit. Neben dem allgemeinen bürgerlichen Hausbraurecht für den privaten Bedarf verlieh der Rat auch das sogenannte qualifizierte Braurecht für das Gewerbe. 1369 entstand die Ingolstädter Brauerzunft. Ebenfalls im 14. Jahrhundert waren die Bierbrauer auch in den anderen bedeutenden bayerischen Städten Landshut und Regensburg zünftisch organisiert.

1470 datiert die älteste Fassung der Ingolstädter Brauordnung, die aber in der Einleitung auf eine vorher bestehende verweist.[5] Die Erlasse regelten die Zahl der Zunftmitglieder, die Aufnahme von Neulingen, auch die Einkünfte der Zunft, ferner die Aufgaben für das Gemeinwohl, wenn etwa die Brauer zur Verteidigung der Stadt eine ihren Finanzen entsprechende Reiterausrüstung ihr Eigen nennen mussten oder Kerzen für kirchlichen Gebrauch angeschafft werden sollten. Die Wohlhabenheit der Brauerzunft manifestiert sich heute noch in der 1514 fertig gestellten Brauerkapelle des Ingolstädter Liebfrauenmünsters, in der das Wappen der Brauer mit zwei Schöpfkellen, gehalten von einem Putto, im Buntglasfenster zu sehen ist. Bis ins 19. Jahrhundert pendelte die Zahl der Bierbrauer immer um die 30. Als große Abnehmer galten die Angehörigen der seit 1472 bestehenden bayerischen Landesuniversität.

Die Tradition der Bestimmungen für „reines Bier“ lässt sich auf viele ältere Reinheitsgebote zurückverfolgen: 1493 Herzog Georg der Reiche, 1487 Herzog Albrecht IV. von Bayern 1487, Weißensee 1434 in Thüringen, Weimar 1348, Nürnberg 1303, Friedrich Barbarossa 1156 für Augsburg, Kaiser Otto II. 974 für Lüttich u.v.m.

„Nach aktuellem Kenntnisstand wurde es erstmals 1909 im Reichstag in Berlin in der Kommission für Petitionen von Regierungsrat Joseph Rheinboldt (1860-1931) vom Reichsschatzamt in Zusammenhang mit einem Streit über die Gesetzmäßigkeit eines bestimmten Brauverfahrens benützt. Zuvor sprach man vom "Surrogatverbot"; Mittelalter und Frühe Neuzeit kannten für die Gebote und Verbote beim Brauen kein eigenes Wort.“[6] Auch der Abgeordnete Hans Rauch, Leiter der Buchstelle bei der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei Weihenstephan, verwendet diesen Begriff in der Sitzung des Bayerischen Landtages am 4. März und prägte mit der neuen Bezeichnung „Reinheitsgebot“ eine neue Aufgabe: Werbung in einer zunehmend härteren Konkurrenz im Brauwesen zu flankieren.[7] Es besagt, dass Bier nur aus Hopfen, Malz, Hefe und Wasser hergestellt werden soll, so die Vorstellung seit dem 20. Jahrhundert.

1923 regelte das Deutsche Biersteuergesetz (BierStG) vom 9. Juli 1923 die Zutaten für Bier:

  • Für untergäriges Bier waren Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser als Zutaten zugelassen.
  • Für obergäriges Bier waren auch andere Malzsorten, Rohr-, Rüben-, Invert-, Stärkezucker und daraus hergestellte Farbstoffe, sowie Süßstoffe für obergärige Einfachbiere erlaubt.

Der Begriff konnte sich außerhalb Bayern nur langsam durchsetzen. Die steigenden Importe zuckerhaltiger Biere aus anderen Bundesländern nach Bayern führten zu hitzigen Auseinandersetzungen, Zucker war nicht zugelassen. Der Bayerische Brauerbund erreichte mit Bezug auf das „bayerisches Reinheitsgebot“ das Verbot, zuckerhaltiges Bier nicht mehr als Bier zu bezeichnen, wenn es in Bayern verkauft werden soll.

Das Biersteuergesetz vom 14. März 1952 fasste das Biersteuergesetz von 1923 neu. In Bayern galt dagegen weiterhin das „absolute Reinheitsgebot“: kein Zucker und von aus Zucker hergestellte Farbmitteln sowie kein Süßstoff bei der Bereitung obergärigen Biers.

Der Europäische Gerichtshof entschied 1987, dass das Verbot, ausländische Biere, die nicht nach den deutschen Regeln hergestellt wurden, in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ zu verkaufen.

1993 wurde das Biersteuergesetz neu geregelt. Als Vorläufiges Biergesetz blieben die Bestimmungen des alten BierStG zur Bierherstellung und zum „Reinheitsgebot“ erhalten. 2005 erfolgte seine Aufhebung und wurde in der Bierverordnung geregelt. Die strengen Herstellungsvorschriften galten allerdings nur noch für untergäriges Bier. Importeure mussten sich nicht an die Vorschrift halten, deutsche Exporteure ebenfalls nicht.

In der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wurde das bayerische Reinheitsgebot zu einem deutschen und wieder verbot man Importe aus anderen Ländern, wenn sie nicht auf der Grundlage des Reinheitsgebotes gebraut wurden. Den Tag des Deutschen Bieres wird seit 1995 am 23. April gefeiert, jenem Tag, der dem Landtag zu Ingolstadt zugeschrieben wird.

Quellen

  • Franz, Monika Ruth (Bearb.): Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Bayerische Rechtsquellen 5), München 2003.
  • Krenner, Franz von: Der Landtag im Herzogthum Baiern Landtagshandlungen der Jahre 1514 bis 1669, 9 Bände, Hübschmann, München 1803–1807.
  • Bierbrauerordnung 1470 Stadtarchiv Ingolstadt, B 154.
  • Protokolle der Landschaftshandlungen im Herzogtum Bayern, 1515-1516, Stadtarchiv Ingolstadt, B 4.

Literatur

  • Günter Albrecht, Königliche Braukunst. Die Wittelsbacher und das Bier, Rosenheim 2006.
  • Ursula Eymold (Hg.), Bier. Macht. München. 500 Jahre Münchner Reinheitsgebot in Bayern, München 2016.
  • Karin Hackel-Stehr, Das Brauwesen in Bayern vom 14. bis 16. Jahrhundert, insbesondere die Entstehung und Entwicklung des Reinheitsgebotes (1516), Bonn-Bad Godesberg 1989.
  • Karin Hackel-Stehr, Der Erlass des Reinheitsgebotes von 1516. Motive, Hintergründe und Auswirkungen, in: Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte und Bibliographie des Brauwesens 1991/92 (1992), 13-21.
  • Hans-Georg Hermann, Das Reinheitsgebot von 1516. Vorläufer, Konflikte, Bedeutung und Auswirkungen, in: Reinhard Riepertinger u. a. (Hg.), Bier in Bayern. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung 2016 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 65), Augsburg 2016, 25-35.
  • Michael Nadler, Reinheitsgebot und Staatssäckel, in: Reinhard Riepertinger u. a. (Hg.), Bier in Bayern. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung 2016 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 65), Augsburg 2016, 144-146.
  • Reinhard Riepertinger u. a. (Hg.), Bier in Bayern. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung 2016 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 65), Augsburg 2016, 147-163 (Exponate zum Reinheitsgebot).
  • Birgit Speckle, Streit ums Bier in Bayern. Wertvorstellungen um Reinheit, Gemeinschaft und Tradition (Münchner Beiträge zur Volkskunde 27), Münster u. a. 2001.
  • Erich Stahleder, Bayerische Bier-Acta: Fünfhundert Jahre Reinheitsgebot. Vortrag am 16. Juli 1983 auf der Burg Trausnitz ob Landshut, München 1983.
  • Erich Stahleder, 500 Jahre Landshuter Reinheitsgebot, in: Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte und Bibliographie des Brauwesens 1993, Berlin 1993, 55–66.

Einzelnachweise

  1. Grundlegend zum Landtag von 1516 und der bayerischen Landesordnung: Franz, Monika Ziegler, Walter: Der Bayerische Landtag vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart. Probleme und Desiderate historischer Forschung; Kolloquium des Instituts für Bayerische Geschichte, 1995
  2. StadtA Ingolstadt B 4 fol. 126v-127r.
  3. Am Donnerstag, Georgitag des Jahres 1516 wurden die Bestimmungen der Landesordnung im wiedervereinigten Herzogtum Bayern von der Vollversammlung des Landtages in Ingolstadt angenommen und bestätigt. Nach dem Heiligenkalender wird das Datum mit dem 23. April angegeben. Doch das stimmt nicht ganz: In den einzelnen Erzbistümern gab es mitunter abweichende Zuordnung von Tagesangaben für Heilige. Tatsächlich galt im Erzbistum Mainz der 23.4. als Georgitag und damit auch für Ingolstadt. Die Verfasser der Landesordnung, die Münchner Kanzlei, kannten allerdings den 24.4., denn München gehört zum Erzbistum Salzburg. Und so kam es zu dieser Verwirrung. Schuld ist also die Münchner Zentrale.
  4. Digitale Bibliothek - Münchener Digitalisierungszentrum (digitale-sammlungen.de)
  5. StadtA Ingolstadt B 154.
  6. Klaus Rupprecht, Reinheitsgebot, 1516, publiziert am 28.07.2016; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL:<http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reinheitsgebot, 1516> (24.10.2023)
  7. Vgl. Stahleder, Erich: 500 Jahre Landshuter Reinheitsgebot, in: Jahrbuch der Gesellschaft für die Geschichte und Bibliographie des Brauwesens 1993, Berlin 1993, 55–66.

Empfohlene Zitierweise

Schönewald, Beatrix: Reinheitsgebot. Hrsg. v. Zentrum Stadtgeschichte Ingolstadt. 2023 (Stadtgeschichtslexikon). Online verfügbar unter https://stadtgeschichtslexikon.ingolstadt.de/wiki/Reinheitsgebot (Version vom 29.10.2023), zuletzt geprüft am 08.12.2025.


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